Kombinationspflege verknüpft Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Bei der Pflege eines Angehörigen können Sie auf eine Vielzahl von Pflegeleistungen zurückgreifen, die auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt sind. Eine davon ist die Kombinationspflege: Sie kann dann sinnvoll sein, wenn der Pflegebedürftige zu Hause von einem ambulanten Pflegedienst und von Angehörigen gepflegt wird.

Auf einen Blick
  • Wenn Pflegebedürftige gleichzeitig von Angehörigen und einem ambulanten Pflegedienst betreut werden, kann
  • die Kombinationspflege Vorteile bringen.
  • Das Pflegegeld kann mit Pflegesachleistungen kombiniert werden.
  • Der Pflegebedürftige muss mindestens Pflegegrad 2 haben.
  • Ein Antrag auf Kombinationspflege muss bei der Pflegekasse gestellt werden.

Wie funktioniert Kombinationspflege ?

Die Kombinationspflege wird auch Kombipflege oder Kombinationsleistung genannt. Sie ermöglicht es, Pflegegeld und Pflegesachleistungen miteinander zu kombinieren. So kann das Pflegegeld genutzt werden, um pflegende Angehörige zu unterstützen und gleichzeitig mit der Förderung für Pflegesachleistungen einen ambulanten Pflegedienst zu engagieren. Das verbessert die Qualität der Betreuung und entlastet die Angehörigen. Das Pflegegeld vermindert sich dann anteilig in dem Umfang, in dem im jeweiligen Monat ambulante Pflegesachleistungen in Anspruch genommen wurden.

Schnell erklärt

Der Begriff Pflegesachleistung bezieht sich nicht auf materielle Dinge. Von einer Pflegesachleistung ist dann die Rede, wenn ein Pflegebedürftiger zu Hause von einem ambulanten Pflegedienst betreut wird. Das umfasst zum Beispiel Hilfe beim Duschen, An- und Ausziehen, Unterstützung beim Essen, Freizeitgestaltung sowie Hilfe beim Einkaufen, Kochen oder Putzen der Wohnung.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Kombipflege?

Um Kombinationsleistungen zu beantragen, muss der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 haben. Gleichzeitig dürfen die ihm zustehenden Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft sein.

Sind diese Bedingungen erfüllt, kann der Pflegebedürftige Kombinationsleistungen bei seiner Pflegekasse beantragen.

Gut zu wissen

Der Anspruch auf Kombinationsleistung ist in § 38 des Sozialgesetzbuches XI (SGB XI) gesetzlich verankert.

Wie teilen sich Pflegegeld und Pflegesachleistungen auf?

Wie hoch die beiden Anteile an der Kombinationsleistung sind, hängt davon ab, wie viel der Pflegesachleistungen bereits durch einen ambulanten Pflegedienst abgerufen wurde. Nutzt der Pflegedienst beispielsweise nur drei Viertel (75%) des maximalen Satzes, steht dem Pflegebedürftigen noch ein Viertel (25%) des Pflegegeldes zu.

Wie beantrage ich Kombinationspflege ?

Den Antrag auf Kombinationspflege müssen Sie bei der Pflegekasse stellen. Die ermittelt, wie viel Prozent der Pflegesachleistungen schon auf einen ambulanten Pflegedienst gehen.

Der noch freie Prozentsatz wird dann entsprechend dem geltenden Pflegegeld-Satz von der Kasse überwiesen.

Im Beispiel oben würde der Pflegebedürftige also noch 25 Prozent seines Pflegegeld-Satzes bekommen. Wie hoch die Zahlung tatsächlich ist, hängt dabei vom jeweiligen Pflegegrad und dem noch übrigen Prozentsatz ab.

So läuft der Antrag ab:

1. Prüfen Sie, wie viel der Pflegesachleistungen sie tatsächlich ausschöpfen. Dabei hilft ein Blick in die Rechnung Ihres ambulanten Pflegedienstes.

2. Sind die Pflegesachleistungen nicht vollkommen ausgeschöpft, können Sie bei der Pflegekasse formlos Kombinationsleistungen beantragen. Legen Sie dazu die Rechnung Ihres Pflegediensts bei oder bitten Sie die Kasse, die erbrachten Leistungen direkt mit dem Pflegedienst zu überprüfen.

3. Ihre Kasse errechnet dann, wie viel Pflegegeld Ihnen noch zusteht und überweist den jeweiligen Betrag monatlich auf Ihr Konto.

Wichtig: Einmal beantragt, gilt die aktuelle Aufteilung von Pflegesachleistungen und Pflegegeld für sechs Monate. In Ausnahmefällen, etwa wenn sich der Zustand des Patienten verschlechtert und er mehr ambulante Pflegeleistungen benötigt, kann der Teilungs-Satz aber auch schon vor dieser Frist angepasst werden.